Warenschulden

In den vergangenen Jahren unterlagen die Warenschulden einer steigenden Tendenz. Immer mehr Unternehmen entscheiden sich bei dem Verkauf von Waren für einen so genannten Warenkredit oder auch Lieferantenkredit. Somit gewähren sie ihrem Kunden eine Zahlungsfrist von mehreren Tagen. Kommen die Kunden diesen Verbindlichkeiten jedoch nicht nach, ist von den Warenschulden die Rede.

Oftmals werden bereits die Verbindlichkeiten, die sich noch in dem individuellen Zahlungsziel befinden, als Warenschulden bezeichnet. Die Warenschulden können auf Grund aller Warenlieferungen entstehen. Nicht selten sind Warenschulden bei mehreren Unternehmen vorhanden und setzen sich somit auch aus den unterschiedlichsten Bereichen zusammen. Die Warenschulden unterliegen nach dem deutschen Recht einzelnen Besonderheiten und Sonderregelungen. Zunächst kann das Unternehmen, das bei einem Warenkredit als Kreditgeber fungiert, eigenständig entscheiden, wie es mit den möglichen Warenschulden umgehen möchte. Als Schuldner kommen neben den privaten Kunden des Unternehmens auch die verschiedensten Geschäftskunden in Frage. Generell basieren die Warenschulden auf den deutschen Gesetzgebungen. Somit können sie von dem Gläubiger eingeklagt werden. Die meisten Unternehmen entscheiden sich zudem zu einer Vollstreckung der Warenschulden. Somit müssen die Schuldner mit der Pfändung der eigenen Wertgegenstände rechnen. Die Warenschulden können zudem mit zusätzlichen Kosten behaftet werden. Dem Unternehmen steht es frei, wie umfangreich es einen Warenkredit gewährt und inwieweit es sich an den entsprechenden Regelungen des deutschen Rechtes bedient. Als wichtigste Grundlage werden bei Warenschulden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens angesehen, da in diesen in den meisten Fällen die Zahlungsfristen und auch die möglichen Folgen bei einem Zahlungsverzug definiert sind. An diesen Konkretisierungen orientieren sich auch die meisten Gerichte. Durch den Einkauf von Waren gehen Kunden mit einem Unternehmen einen bindenden Vertrag ein, durch den sie zu einer Zahlung verpflichtet sind. Aus diesem Grund können Unternehmen, die mit Warenschulden kämpfen müssen, auch die entsprechenden Zusatzkosten erheben. Hierbei kann es sich neben den zahlreichen Mahngebühren auch um Verzugszinsen handeln. Diese kommen vor allem zum Einsatz, wenn sich der Ausgleich der Warenschulden über mehrere Jahre erstreckt. Ebenso dürfen den Schuldnern durch die Warenschulden alle Kosten die durch den Gerichtsweg und den Rechtsanwalt entstanden sind, in Rechnung gestellt werden. Durch diese Segmente können die Warenschulden ungemein an Volumen und Höhe gewinnen. Warenschulden verfügen nach dem deutschen Recht über eine hohe Verjährungsfrist. Kann der Schuldner diese nicht begleichen, dürfen die Gläubiger ein entsprechendes Vollstreckungsverfahren in die Wege leiten. Durch dieses kann es zur Pfändung des Eigentums des Schuldners kommen.

Die Warenschulden müssen in der Regel durch Einmalzahlungen beglichen werden. Ist dies nicht möglich, können sich Schuldner und Gläubiger auf eine Ratenzahlung einigen. Bei den Warenschulden muss auf entsprechende Besonderheiten geachtet werden. Die möglichen Gläubiger können sich vor den Warenschulden und den daraus resultierenden Folgen durch einen umfangreichen Versicherungsschutz schützen. Dieser bezieht sich in seiner Gesamtheit auf einen Warenkredit und wird als Warenkreditversicherung bezeichnet. Angeboten wird eine solche Versicherung heute von dem Großteil der Versicherungsunternehmen.