Welche rechtlichen Grundlagen gibt es und was bieten Kfz-Haftpflichtversicherungen?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Fahrzeughalter. In der EU ist das Haftpflichtrecht weitgehend harmonisiert. Europaweite Unterschiede gibt es allerdings bei den Höchstschadenssummen. In Deutschland legt das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) die Rahmenbedingungen fest. Jeder Fahrzeughalter ist danach verpflichtet eine inländische Haftpflichtversicherung abzuschließen. Durch den sogenannten Kontrahierungszwang können Versicherer nicht grundlos Versicherungsschutzanträge ablehnen, allerdings dürfen die Versicherungen höhere Prämien für riskantere Zielgruppen erheben. Die Versicherungspflicht trifft den Fahrer und Versicherungshalter. Die Rechte und Pflichten der Versicherer und der Versicherungsnehmer ergeben sich durch das Gesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG-Versicherungsvertragsgesetz). In Paragraf IV des Pflichtversicherungsgesetzes sind die Mindesthöhen der Haftpflichtversicherungen definiert. Die Mindestversicherungssummen sind unter anderem für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro und für Sachschäden eine Million Euro. Für weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden, sogenannten reinen Vermögensschäden, 50.000 Euro. Durch die Kfz-Haftpflichtversicherung sind Schäden von Dritten versichert, in Form von Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden. Zu den versicherten Personenschäden gehören auch Renten bei Invalidität oder die Heilkosten. Die Haftpflicht für Fahrzeuge bietet auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, zum Beispiel in Form von Schmerzensgeld. Zu den Besonderheiten der Haftpflichtversicherung gehört, dass der Versicherer auch Schadensfälle regulieren kann, die nicht mit dem Einverständnis des Versicherungsnehmers verbunden sind. In einem solchen Fall hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Die Versicherer sind nicht generell gezwungen jedem Antragsteller eine Kaskoversicherung anzubieten. Solche Fälle können zum Beispiel eintreten, wenn Versicherungsnehmer schon mehrere Unfälle bei alten Versicherungen hatten und den Versicherer wechseln wollen.
Wie werden die Tarife berechnet und was sollte man bei der Wahl der Haftpflichtversicherung beachten?
Der Anbietermarkt für Autoversicherungen ist riesig. In die Risikoanalyse der Versicherungen fließen zahlreiche Kriterien ein, unter anderem die Fahrzeugdaten, die Nutzungsdaten des Fahrzeuges, die persönlichen Daten des Halters oder die Qualität des Versicherungsschutzes. Entscheidend sind auch die regionalen Statistiken zu den Verkehrsunfällen, Diebstählen und anderen Schadensereignissen. Durch die Haftpflicht-Regionalklassen fahren zum Beispiel Autobesitzer im Osten günstiger als in Bayern (2010/11). Informationen zu den Regionalstatistiken bekommen Interessierte auf der Homepage des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Grundsätzlich ist jede Versicherung frei in den Beurteilungen der Risiken, zum Beispiel auch in der Risikoeinschätzung des Fahrers über Kriterien wie dem Alter oder der Zeit des Führerscheinbesitzes. Bei der Auswahl der richtigen Haftpflichtversicherung spielen viele Aspekte eine Rolle, nicht nur die Beitragshöhen. Auch Faktoren wie die Schadensfallabwicklung, die Ausschlüsse oder die Vertragskündigungsoptionen spielen eine Rolle. Genau sollte man sich die Pflichten bei der Unfallmeldung durchlesen. Werden Rabatte angeboten, so kann sich dies auf die Leistungsmerkmale der Versicherungen auswirken. Wer sich viel in der EU aufhält, sollte immer noch die Grüne Karte mitführen, was die Schadensregulierung eventuell vereinfacht. Im Internet findet man zahlreiche Tarifrechner für Autoversicherungen, die die Auswahl erleichtern. Unkompliziert kann man heute online Versicherungsanträge stellen. Wichtig vor allen Versicherungsabschlüssen ist eine professionelle Beratung. Die Beratungspflichten des Vermittlers ergeben sich durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Befragungspflicht ergibt sich durch Paragraf 61 Absatz 1 des VVG. Der Inhalt der Beratung muss danach dokumentiert werden (§ 62 VGG - Zeitpunkt und Form der Information).