Was ist ein Versicherungsschein oder eine Versicherungspolice?
Der Versicherungsschein wird auch Versicherungspolice genannt. Es handelt sich dabei um eine Beweisurkunde bezüglich des Versicherungsvertrags. Mit der Versicherungspolice beweist der Versicherungsnehmer den abgeschlossen Versicherungsvertrag. In der Versicherungspolice müssen alle wesentlichen Vertragspunkte ausgewiesen sein. Dies betrifft sowohl die individuellen Vertragspunkte als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unter anderem beinhaltet die Versicherungspolice die persönlichen Daten des Versicherungsnehmers, die Versicherungsnummer, die Produktbeschreibungen, die Prämien oder die Kündigungsfristen. Hier ist vor allem der Leistungsanspruch im Schadensfall dokumentiert sowie die Versicherungslaufzeit. Bei Lebensversicherungen beinhaltet der Vertragsschein die Bezugsrechte im Todesfall. Sofern mehrere Personen versichert sind, müssen für jede Person Versicherungspolicen ausgehändigt werden, allerdings nicht bei Kindern oder Eheleuten, die im Vertrag mitversichert sind. Der Versicherungsschein kann auch als Nachweis einer notwendigen Versicherung bei Kreditinstituten notwendig sein. Zum Beispiel muss eine Feuerversicherung bei Baukrediten vorgelegt werden, was in der Regel in Form der Versicherungspolice verlangt wird. Die rechtlichen Grundlagen zum Versicherungsschein finden sich im Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz / VVG) in den Paragrafen 3 bis 5 wieder.
Welche rechtlichen Regelungen gibt es zum Versicherungsschein?
In Paragraf 3 des Versicherungsgesetzes heißt es unter anderem: „(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln. (2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben. (3) Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen …“ Im Paragraf 5 sind rechtliche Regelungen zum abweichenden Versicherungsschein formuliert. Hier heißt es in den folgenden Absätzen: „(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. (2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen. (3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen. (4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.“