Welche rechtlichen Regelungen gibt es zum Versicherungsvertrag?
In Deutschland gibt es rund 450 Millionen Versicherungsverträge. Über 2.000 Euro an Versicherungsprämien entfallen damit durchschnittlich auf jeden Deutschen im Jahr. Es gibt verschiedene rechtliche Regelungen zum Versicherungsvertrag, unter anderem bedingt durch das Bürgerliche Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch. Seit dem Jahr 2008 ist das neue Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) in Kraft. In fünf Abschnitten geht es auf allgemeine Vorschriften beim Versicherungsvertrag und den speziellen Versicherungssparten ein. Der dritte Abschnitt beschäftigt sich zum Beispiel mit Lebens- und Krankenversicherungen, der vierte Abschnitt mit Unfallversicherungen. Im allgemeinen Teil des Versicherungsvertragsgesetzes werden Themen wie Vertragstypische Pflichten, der Versicherungsschein oder die Beratung des Versicherungsnehmers beschrieben. In Paragraf 6, Absatz 1, heißt es zu den Beratungspflichten: „Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.“ Der allgemeine Teil des Versicherungsvertragsgesetzes widmet sich auch den Themen Widerruf (§ 8 VVG), Beginn und Ende der Versicherung und der Insolvenz des Versicherers. Grundsätzlich können die Parteien die Laufzeit eines Versicherungsvertrags frei bestimmen. In Paragraf 8 VVG – Verlängerung, Kündigung - heißt es dazu unter anderem: (2) „Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten. (3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. (4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.“
Bestimmungen zur vorläufigen Deckung finden sich im Versicherungsvertragsgesetz von Paragraf 49 bis 52. Hier sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Alle Versicherer, die ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin kommuniziert auf ihren Seiten zahlreiche Informationen für Verbraucher. Hier findet man unter anderem Listen zu den zugelassenen Versicherungsunternehmen. Grundsätzlich werden Versicherungen in Personenversicherungen und Sachversicherungen unterschieden. Bis auf wenige Ausnahme herrscht die Vertragsfreiheit. Pflichtversicherungen kennt man unter anderem bei Fahrzeugen, Immobilien oder in Form berufsspezifischer Haftpflichtversicherungen. Generell schließen Versicherungen grobfahrlässige Handlungen bei Versicherungsfällen aus, was mit einer Leistungsfreiheit der Versicherungen einhergeht. Informationen über die wichtigsten Aspekte spezieller Versicherungen bietet unter anderem die Stiftung Warentest. Auch der Gesamtverband der Versicherer bietet zahlreiche Informationen zu den Versicherungssparten und Richtlinien.