Seit 1934 gibt es die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (VSPB), die heute 13 Mitglieder als Privatbanken zählt. Die Interessenvertretung der Privatbankiers hat ihr Sekretariat in Genf. Schweizerische Privatbankiers sind weltweit anerkannte Dienstleister in der Vermögensverwaltung und haben sich vor allem nach dem 2. Weltkrieg verstärkt in Richtung des Börsenhandels ausgerichtet. Als Privatbankier bezeichnet man generell Unternehmer im privaten Bankengewerbe, die persönlich und uneingeschränkt für ihre Dienstleistungen haften. In der Schweiz haben die Privatbankiers eine eigenständige rechtliche Stellung. Anerkannt werden sie über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) in Bern. Die öffentlich-rechtliche Aufsichtsbehörde FINMA ist unabhängig und kontrolliert alle Bereiche des Schweizer Finanzwesens. Administrativ fällt die FINMA unter das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) in der Schweizer Hauptstadt. Alle wichtigen Finanzverwaltungseinheiten fallen unter die Regie der EFD, so zum Beispiel auch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK). Privatbankiers können nach dem Schweizer Bankengesetz in Rechtsformen wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und Einzelunternehmen betrieben werden. Die Kollektivmarke „Privatbankier“ ist über die Mitglieder, die bestimmte gesetzliche Kriterien erfüllen müssen, geschützt. Mit dem Zeichen & unterstreichen die Privatbankiers in der Schweiz die uneingeschränkte Haftung der Gesellschafter (zum Beispiel Musternahme & Cie).
Zu unterscheiden sind begrifflich die Privatbankiers von den Privatbanken, zum Beispiel in Form von Aktiengesellschaften. Generell ist der Begriff Privatbank in der Schweiz weiter gefasst. Der Begriff Private Banking bezieht sich auf zahlreiche Finanzdienstleistungen für Privatkunden, die heute über die eigentliche Vermögensverwaltung hinausgehen. Mit dem Begriff Private Banking ist keine bestimmte Definition von Bankinstituten gemeint. Insgesamt sind in der Schweiz 13 Privatbanken Mitglied der Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (VSPB). Eine Mitgliederliste findet man auf der Onlineplattform des Verbandes. Zu den Privatbankiers bzw. Privatbanken findet man zahlreiche Informationen, unter anderem zu den Tätigkeitsbereichen und den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern. Die Vereinigung der Privatbankiers bietet Interessierten über das Netz zahlreiche Links zur Finanzwelt, zum Beispiel zu den relevanten Institutionen im Schweizer Finanzmarkt wie den Aufsichtsbehörden. Die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers bietet für Interessierte zahlreiche nützliche Informationen zu Themen wie dem Schweizer Bankgeheimnis oder den Nummernkonten an.
Zum Schweizerischen Bankenwesen gibt es viele Vorurteile in den Nachbarländern wie Deutschland. Zum Beispiel gibt es keine anonymen Nummernkonten mehr. Die Diskretionspflicht spielt in der Schweiz eine wichtige Rolle. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch stellt die rechtliche Grundlage auch für das Bankgeheimnis dar. In Artikel 47 des Schweizer Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen werden die rechtlichen Aspekte bei der Verletzung des Bankgeheimnisses definiert. Hier heißt es im Absatz 1: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.“
Gerade der Verkauf von Bankkundendaten an die deutschen Strafverfolgungsbehörden oder Landes- und Bundesfinanzorgane hat zu Verstimmungen zwischen der Schweiz und Deutschland geführt, da beide Seiten begründete Interessen hatten. Macht sich jemand nach Artikel 47 des Schweizer Bankengesetzes strafbar, und bekommt andererseits in Deutschland eine finanzielle Belohnung dafür, so kann man sicherlich den Unmut der Schweizer Banker und Behörden darüber nachvollziehen. Das Bankgeheimnis in der Schweiz kann in bestimmten Fällen aufgehoben werden, zum Beispiel bei Schweizer Strafverfahren, wo die Bank sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen kann. Auskünfte über Konten und Kunden können zum Beispiel auch bei Strafsachen in Form von bilateralen Rechtshilfen gewährt werden.
Häufige Fragen zum Themenkomplex Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers - VSPB:
Was ist die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (VSPB)?
Was sind Schweizer Privatbankiers?
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für Privatbankiers?
Welche Rechtsformen haben Privatbanken?
Was bedeutet Privat Banking?
Welche rechtlichen Grundlagen hat das Schweizer Bankgeheimnis?
Gibt es geheime Nummernkonten in der Schweiz?
Wann kann das Schweizer Bankgeheimnis aufgehoben werden?
Darf man nach Schweizer Recht entwendete Bankdaten veräußern?