Das Bausparen ist immer noch eine der beliebtesten Formen zur Altersvorsorge. Bausparverträge werden zum größten Teil zur Finanzierung von selbstgenutzten Wohneigentum verwendet. Die Anlageform wird zu den vermögenswirksamen Leistungen gezählt, die mit Arbeitgebersparzulagen und Wohnungsbauprämien versehen sind. Vermögenswirksame Leistungen werden direkt vom Arbeitgeber auf das Sparkonto bezahlt und vom Staat als Arbeitnehmersparzulage prämiert. Die Arbeitnehmersparzulage hat dabei einen Höchstsatz von 470 Euro. Wer die vermögenswirksamen Leistungen des Unternehmens oder jährlich bis zu 470 Euro seines Lohns auf das laufende Bausparkonto einbezahlt bekommt dann die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage von neun Prozent. Die Einkommensgrenzen bei der Bausparförderung durch Arbeitnehmersparzulage liegen bei 17.900 für Alleinstehende und 35.800 für Ehepaare. Die Einkommensgrenzen bei Bausparförderung durch Wohnungsbauprämien beträgt 26.600 für Alleinstehende und 51.200 für Ehepaare. In den meisten Branchen gibt es seit Jahren in den Tarifverträgen Regelungen über die Vermögenswirksamen Leistungen.
Die Arbeitnehmersparzulage muss beim Finanzamt beantragt werden, sofern der Arbeitgeber direkt auf den Bausparvertrag einbezahlt. Wohnbauprämien werden in der Regel von der Bausparkasse beim Finanzamt angefordert. Arbeitsrechtlich gesehen ist die Arbeitnehmersparzulage kein Lohnbestandteil. Nach den Änderungen im Wohnungsbau-Prämiengesetz ist zum Beispiel die Verwendung für Bausparguthaben neu geregelt worden. Grundsätzlich können nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die uneingeschränkt einkommenspflichtig sind, die Wohnungsbauprämien auf Sparleistungen erhalten.