Anderkonto

Der Finanzmarkt hat sich in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt, sodass sich neue Angebote auf dem Markt etablierten und die Klassiker erweiterten. Das Anderkonto kann heute zu Recht als ein Klassiker bezeichnet werden, wurde aber in den vergangenen Jahren trotzdem von einzelnen Veränderungen geprägt. Dieses Konto wird heute von den meisten deutschen Banken angeboten.

Ein Anderkonto ist in Deutschland auch unter dem Namen Treuhandkonto bekannt. Es unterscheidet sich von einem klassischen Bankkonto vor allem durch die Handhabung und die Verwaltung. Zudem unterliegt es hinsichtlich der rechtlichen Regelungen einzelnen Besonderheiten. Bei dem Anderkonto handelt es sich um ein Konto, das vor allem durch einzelne Berufsgruppen, wie Notare oder auch Rechtsanwälte angewandt wird. In den letzten Jahren haben aber auch Privatpersonen dieses Bankkonto für sich entdecken können. Die Basis dieses Kontos bildet der Vertrag zwischen dem Finanzunternehmen und dem Kontoinhaber. Bei einem Anderkonto fungiert der eigentliche Inhaber des Kontos ausschließlich als Treuhänder. Das heißt, er verwaltet das sich dort befindende Geld für einen Dritten, tritt jedoch als eigenständiger Kontoinhaber gegenüber dem Finanzunternehmen und somit auch den Verträgen auf. Nach dem deutschen Gesetz muss er auf eine treuhänderische Verwaltung achten und diese auch sicherstellen können. Der Kontoinhaber hat zudem eine eigene Verfügungsbefugnis, sodass die Gelder auch durch verschiedene Transaktionen an mögliche Gläubiger weitergeben darf. Er darf jedoch nicht über die finanziellen Mittel als sein Eigenkapital verfügen. Demnach handelt es sich bei dem Anderkonto ausschließlich um eine Sammelstelle der Gelder, die nicht dem Inhaber selbst gehören, sondern die ihm andere als Treuhänder anvertraut haben. Ausschließlich der Inhaber darf über das Anderkonto verfügen. So hat weder die Bank noch einen Gläubiger Zugriff auf das Treuhandkonto und das sich dort befindende Geld. Angeboten wird ein solches Konto heute von dem Großteil der Finanzunternehmen. Zu beachten ist jedoch, dass die Banken in Bezug auf ein Anderkonto in der Regel auf separate Bankbedingungen zurückgreifen, die sich deutlich von denen der klassischen Finanzunternehmen differenzieren. Durch die Bankbedingungen wird vorgeschrieben, dass die Kontoinhaber, also die Treuhänder, dazu verpflichtet sind, dem Finanzunternehmen Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten zu erteilen. Diese Auskunft kann jederzeit von der Bank verlangt werden. Ein Anderkonto kann nach dem deutschen Recht nur von einzelnen Personengruppen eröffnet werden. Diese müssen über ein entsprechendes Standesrecht verfügen. Dieses wird bei der Eröffnung von einen Treuhandkonto durch das Finanzunternehmen entsprechend kontrolliert. Unter anderem dürfen so Steuerberater, Patentanwälte und Wirtschaftsprüfer ein Anderkonto eröffnen.

Das Ziel eines solchen Kontos ist es, diese Gelder von dem Vermögen der Treuhänder zu trennen, sodass diese eigenständig behandelt und auch verwaltet werden können. Der Treuhänder trägt generell auch die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der einzelnen Gelder. Im Grunde darf auf einem Anderkonto ausschließlich das Geld einer einzigen dritten Person verwaltet werden. Nur bei einzelnen Berufsgruppen, wie zum Beispiel Rechtsanwälten, sind nach deutschem Recht die Sammelkonten zulässig, sodass es auf einem Konto Gelder mehrerer Personen verwaltet werden können.