Privatkredit

Im gesetzlichen Sinn wird im Kreditwesen unterschieden zwischen gewerblich und privat. Ein gewerblicher Kredit wird von Unternehmen vergeben, die in kaufmännischer Weise Geld verleihen und sich von den vertraglich vereinbarten Zinsen refinanzieren. Ein Privatkredit kann hingegen bei jeder beliebigen Person zu frei zu vereinbarenden Konditionen eingeholt werden. Geldinstitute bieten heutzutage so genannte “Privatkredite” an, die allerdings eher als eine Möglichkeit zu verstehen sind, zu akzeptablen Folgekosten das Girokonto zu überziehen. Solche Privatkredite werden in der Regel in einer geringen Höhe an Menschen vergeben, die etwa zur Finanzierung eines Autos oder einer Kreuzfahrt kurzfristig eine mehr oder weniger geringe Summe benötigen. Die Rückzahlungskonditionen sind hier meist vergleichbar denen bei Ratenkäufen oder Leasing-Verträgen. Der tatsächliche Privatkredit wird hingegen häufig im Freundes- oder Verwandtenkreis vergeben. Es handelt sich hier meist um Zuwendungen im Rahmen besonderer Lebensumstände des Kreditnehmers, also etwa um finanzielle Unterstützung bei einer Existenzgründung, beim Bau eines Hauses oder im Fall einer kostspieligen Erkrankung. Prinzipiell gelten für Privatkredite gemäß des BGB die selben Richtlinien wie im Bankengeschäft, was sich allerdings als problematisch erweisen kann, wenn kein rechtsverbindlicher Vertrag vorliegt. Dies ist allerdings oftmals der Fall, da Verwandte und Freunde untereinander häufig keine oder nicht rechtswirksame Verträge abschließen. Die juristisch korrekte und gerichtsrelevante Formulierung eines entsprechenden Vertrages inklusive der entsprechenden Kenntnisse übersteigt in der Regel die Kompetenz eines freundschaftlich gewillten Darlehensgebers, was häufig zu augenscheinlich ungerechten Urteilen führt, wenn es zu einem Rechtsstreit wegen Nichteinhaltung des Vertrages kommt. Daher werden Privatkredite selten an nicht unmittelbar nahe stehende Personen vergeben. Ein weiteres Problem bei der Vergabe eines Privatkredits ist die objektive Überprüfbarkeit der Bonität des Kreditnehmers, was speziell in gerichtlichen Verfahren zu Lasten des Kreditgebers enden kann: Privatkredite zwischen nicht gewerblichen Personen werden häufig formlos, also per Handschlag und auf Treu und Glauben, geschlossen. In solchen Fällen liegt bei Nichterfüllung des Abkommens die gerichtliche Beweispflicht auf Seiten des Kreditgebers, so dass es fast unmöglich ist, das Darlehen einzufordern. Die Risiken eines Privatkredits können auch unter Privatpersonen vereinbart werden, etwa durch die Überschreibung eines Sachwertes oder einer anderen geldwerten Leistung. Ein Privatkredit kann zudem steuerlich vergünstigt werden, da er einem Bankkredit gleichgestellt ist. Dies gilt vor allem für die Finanzierung vermieteter Immobilien oder Geschäftsbeteiligung. Die Verzinsung eines Privatkredites ist frei verhandelbar.